Aktuelle Termine
Ihr Kompetenz- und
Lösungszentrum für die
CE-Kennzeichnung,
Konformitätsbewertung,
und Risikobeurteilung
von Maschinen
und Anlagen
Aktuelles:
Neue Liste der harmonisierten Normen nach Maschinenrichtlinie veröffentlicht
Am 05. April 2013 wurde im Amtsblatt der EU die neue Liste der harmoniserten Normen im Sinne der...
Neue EN ISO 13849-2:2012 erschienen
Anforderungen an Validierung durch Analyse und Prüfung
Marktaufsicht wird verstärkt
Neuer 20 Punkte Massnahmenkatalog der EU-Kommission veröffentlicht, zu einer effizienteren...
Bevollmächtigter für die technischen Unterlagen auch in der Schweiz
Von: Markus LörtscherMuss der schweizerische Hersteller einen "Bevollmächtigten für die technischen Unterlagen" innerhalb der EU benennen?
Der "Bevollmächtigte für die technischen Unterlagen", welcher in der Konformitätserklärung aufgeführt werden muss, kann seinen Sitz auch in der Schweiz haben. Der schweizerische Hersteller muss also nicht eine Person innerhalb der europäischen Gemeinsachft (EU) bestimmen.
In der Erweiterung und Anpassung des Abkommens über die "gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen", zwischen der EU und der Schweiz, wurde dieser Sachverhalt klar festgehalten.
Die offiziellen Dokumente dazu stehen Ihnen im
InfoService zum Download zur Verfügung.
